Praktische Informationen

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Incoterms

INCOTERMS

Ab Werk (EXW)/ Ab Werk (vereinbarter Verladeort), sowohl in maritimem als auch in nicht maritimem Zustand. Erfolgt eine Verladung der Ware auf die Transporteinheit des Käufers, so findet der Kosten- und Gefahrenübergang vorher statt. Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware, exportgerecht verpackt, gekennzeichnet und nummeriert, am vereinbarten Ort zum Versand bereitsteht und der Verkäufer den Käufer hiervon unterrichtet hat.

(Quelle: Incoterms 2010)

Diese Abkürzung steht für Free Carrier. Der Verkäufer kümmert sich um die Ware mit Rechnung, Verpackung, Ausfuhrgenehmigung, Zollformalitäten bei der Ausfuhr und die Kosten für die Übergabe der Ware an den Spediteur (das Transportunternehmen), wie vom Käufer und je nach Transportart festgelegt.

Der Verkäufer liefert die freigemachte Ware und übergibt sie dem vom Käufer benannten Frachtführer an dem vereinbarten Ort oder Punkt. Ist kein genauer Ort vereinbart, kann der Verkäufer innerhalb des festgelegten Ortes oder Gebietes wählen, wo der Übergang der Haftung stattfindet.

 

(Quelle: Incoterms 2010)

Free Alongside Ship (FAS)/Free Alongside Ship (vereinbarter Verschiffungshafen) ist eine maritime Bedingung. Der Kosten- und Gefahrenübergang findet in dem Moment statt, in dem die Waren längsseits des vom Käufer benannten Schiffes geliefert werden, d.h. vor dem Verladen.

Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn er die Ware längsseits des vom Käufer bezeichneten und benannten Schiffes im Verschiffungshafen abgeliefert hat. Längsseits bedeutet am Ufer, z. B. mit einem Binnenschiff, oder längsseits auf dem Dock des Verschiffungshafens mit einem Lkw.

(Quelle: Incoterms 2010)

Free on Board (FOB)/Frei an Bord (vereinbarter Verschiffungshafen) ist eine maritime Bedingung. Der Kostenübergang findet statt, nachdem die Waren im Verschiffungshafen an Bord des Schiffes gebracht wurden, d. h. nachdem die Waren verladen wurden. Zu diesem Zeitpunkt findet auch der Gefahrenübergang statt, d. h. der kritische Punkt der Kosten ist gleich dem kritischen Punkt des Gefahrenübergangs.

Die Schiffsreling, traditionell eine symbolische Grenze zwischen Verkäufer und Käufer, wurde abgeschafft. Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Ware im Verschiffungshafen an Bord des vom Käufer bezeichneten und benannten Schiffes gebracht/geladen wird.

(Quelle: Incoterms 2010)

Zu diesem Zeitpunkt findet auch der Risikoübergang statt. Die kritischen Punkte für Kosten- und Risikoübergang sind die gleichen wie bei FOB. Die Schiffsreling, traditionell eine symbolische Grenze zwischen Verkäufer und Käufer, wurde abgeschafft.

Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Ware im Verschiffungshafen an Bord des vom Verkäufer benannten und bezeichneten Schiffes gebracht/geladen wird. Also genau wie FOB.

(Quelle: Incoterms 2010)

Kosten, Versicherung und Fracht/Kosten, Versicherung und Fracht (vereinbarter Bestimmungshafen) ist eine Seefrachtbedingung. Der Kostenübergang findet statt, nachdem die Waren im Verschiffungshafen an Bord des Schiffes gebracht oder verladen worden sind. Zu diesem Zeitpunkt findet auch der Gefahrenübergang statt. Mit anderen Worten: Ab Januar 2011 sind der kritische Punkt der Kosten und der Gefahrenübergang derselbe. Genau wie bei FOB und CFR.

Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Ware im Verschiffungshafen an Bord des vom Verkäufer benannten und bezeichneten Schiffes gebracht/geladen wird. Auch dies entspricht CFR und FOB. Der Versicherungswert der Waren beträgt normalerweise 110% des Rechnungswertes.

(Quelle: Incoterms 2010)

Delivered at Terminal, DAT, (vereinbarter Bestimmungsterminal) ist eine nicht-seewärtige Bedingung. Der Kosten- und Gefahrenübergang findet statt, nachdem die nicht verzollten und vom ankommenden Transportmittel entladenen Waren dem Käufer an einem vereinbarten Bestimmungsterminal zur Verfügung gestellt wurden.

Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die vom ankommenden Transportmittel entladene und nicht verzollte Ware am vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung steht.

(Quelle: Incoterms 2010)

Geliefert am Ort, DAP, (vereinbarter Bestimmungsort) ist eine nicht-maritime Bedingung. Der Kosten- und Gefahrenübergang findet statt, nachdem die Waren, die nicht verzollt und vom ankommenden Transportmittel entladen wurden, dem Käufer an einem vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wurden. Dieser Ort kann auch das entladene Schiff sein.

Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Ware, entladen vom ankommenden Transportmittel und nicht verzollt, am vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung steht. DAP tritt an die Stelle der Bedingungen DAF, DES und DDU.

(Quelle: Incoterms 2010)

Delivered Duty Paid (DDP)/Franco einschließlich Zölle (vereinbarter Bestimmungsort) ist eine nicht-seewärtige Bedingung. Der Kosten- und Gefahrenübergang findet statt, nachdem die verzollte, aber nicht entladene Ware dem Käufer am vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wurde.

Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die verzollte und versteuerte Ware am vereinbarten Bestimmungsort nicht zur Verfügung des Käufers abgeladen wird.

(Quelle: Incoterms 2010)

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